Vergleichsrechnung: Warum der Insolvenzplan häufig die höhere Quote bringt
Der Insolvenzplan steht und fällt mit einer Zahl: der Quote, die die Gläubiger im Plan erhalten, verglichen mit der Quote im Regelverfahren. Diese Vergleichsrechnung ist kein Nebenprodukt, sondern das Herzstück des Plans.
Nach § 220 InsO muss der gestaltende Teil des Insolvenzplans darlegen, wie die Rechtsstellung der Beteiligten geändert wird. Der Maßstab dafür ist das Schlechterstellungsverbot: Kein Gläubiger darf durch den Plan schlechter stehen als im Regelverfahren. Der Nachweis erfolgt über die Vergleichsrechnung.
Warum die Fortführung oft mehr bringt
Im Regelverfahren wird das Vermögen verwertet, häufig unter Zerschlagungsgesichtspunkten. Anlagen, Vorräte und immaterielle Werte erzielen im Einzelverkauf nur einen Bruchteil ihres Fortführungswerts. Der Insolvenzplan hingegen erhält den Fortführungswert, indem er das Unternehmen als Einheit fortbestehen lässt.
Die Differenz zwischen Zerschlagungswert und Fortführungswert ist der Verhandlungsraum jedes Insolvenzplans.
Hinzu kommt: Die Fortführung vermeidet Masseverbindlichkeiten der Abwicklung, erhält Kundenbeziehungen und sichert anfechtbare oder werthaltige Ansprüche, die in der Zerschlagung untergehen würden. In Summe entsteht ein Quotenvorteil, der den Plan für die Gläubiger attraktiv macht.
Die Annahmen müssen halten
Der Quotenvorteil ist nur so belastbar wie die Annahmen, die ihn tragen. Fortführungswerte, Sanierungsbeiträge und Planüberschüsse: Jede dieser Größen ist eine Annahme, die im Erörterungstermin angegriffen wird. Eine Vergleichsrechnung, die auf einer einzigen, konsistenten Datenbasis ruht und ihre Sensitivitäten offenlegt, hält dieser Prüfung stand.
Wo die Annahmen transparent hergeleitet und ihre Wirkung auf die Quote unmittelbar nachvollziehbar ist, verschiebt sich die Diskussion von der Glaubwürdigkeit der Zahlen zur Sache. Genau das verkürzt Erörterung und Abstimmung und erhöht die Annahmewahrscheinlichkeit des Plans.
Der Insolvenzplan bringt häufig die höhere Quote, allerdings nur, wenn die Vergleichsrechnung den Mehrwert der Fortführung sauber, konsistent und prüfungsfest abbildet.