Alle ArtikelInsolvenzrecht

Überschuldung nach § 19 InsO: Die Fortbestehensprognose richtig erstellen

Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die zweite Bedingung, die Fortbestehensprognose, ist der eigentliche Hebel.

Ist die Fortführung überwiegend wahrscheinlich, entfällt die Überschuldung im Rechtssinn, selbst bei rechnerisch negativem Reinvermögen. Die Prognose verschiebt damit unmittelbar die Antragspflicht und die Haftung der Geschäftsleitung.

Zahlungsfähigkeit über den Prognosezeitraum

Die herrschende Meinung versteht die Fortbestehensprognose als Zahlungsfähigkeitsprognose: Kann das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten über den Prognosezeitraum durchgängig bedienen? Maßgeblich ist eine integrierte Finanzplanung, keine bloße Ertragshoffnung.

Die Fortbestehensprognose ist kein Gutachten über Absichten, sondern über Zahlungsströme.

Der Prognosezeitraum

Üblich ist ein Zeitraum von zwölf Monaten, in besonderen Lagen länger. Über diesen Horizont muss die Liquiditätsplanung lückenlos und nachvollziehbar zeigen, dass die Zahlungsfähigkeit erhalten bleibt. Bricht die Planung an einer Stelle, kippt die Prognose.

Die Fortbestehensprognose entscheidet über die Antragspflicht bei Überschuldung. Sie ist nur mit einer belastbaren, integrierten Finanzplanung prüfungsfähig zu führen.