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Insolvenzantragspflicht und Geschäftsführerhaftung nach § 15a InsO

Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, beginnt für die Geschäftsleitung eine der gefährlichsten Phasen ihrer Tätigkeit. § 15a InsO verlangt den Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern und setzt enge Höchstfristen.

Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Höchstfrist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen. Diese Fristen sind Obergrenzen, kein Freibrief. Sobald feststeht, dass die Krise nicht behebbar ist, muss der Antrag sofort gestellt werden.

Die persönliche Haftung

Wer den Antrag verspätet stellt, haftet persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden, geregelt in § 15b InsO. Hinzu treten strafrechtliche Risiken nach § 15a Abs. 4 InsO. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit trägt faktisch die Geschäftsleitung.

Der gefährlichste Satz im Krisenmanagement lautet: Das wird schon wieder.

Dokumentation schützt

Schutz bietet nur eine fortlaufende, nachvollziehbare Dokumentation der Finanzlage. Wer den Eintritt der Insolvenzreife datenbasiert überwacht, kann den Antragszeitpunkt belegen und die Haftung begrenzen.

Die Antragsfristen des § 15a InsO sind kurz, die Haftung ist persönlich. Eine kontinuierliche Überwachung der Insolvenzreife ist der wirksamste Eigenschutz der Geschäftsleitung.