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StaRUG in der Praxis: Wann sich die vorinsolvenzliche Sanierung wirklich lohnt

Seit dem 1. Januar 2021 verfügt das deutsche Recht mit dem StaRUG über ein Instrument, das die Sanierung vor das Insolvenzverfahren zieht. Drei Jahre Praxis zeigen ein klares Bild: Der Rahmen wirkt, allerdings nur dort, wo die Datengrundlage stimmt und die Krise früh genug erkannt wird.

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz schließt die Lücke zwischen freier Sanierung und Insolvenzverfahren. Es erlaubt, einen Restrukturierungsplan auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger durchzusetzen, ohne dass das Unternehmen die Kontrolle verliert und ohne das Stigma eines eröffneten Verfahrens.

Der Zugang ist klar konditioniert. Voraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO, also ein Prognosezeitraum von typischerweise 24 Monaten, in dem die Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich wird. Wer bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, hat den Zugang verpasst.

Das Zeitfenster ist die eigentliche Hürde

Genau hier scheitern viele Verfahren, bevor sie beginnen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein Prognosetatbestand, und Prognosen sind nur so gut wie die Liquiditätsplanung, auf der sie beruhen. Wer mit einer fortgeschriebenen Quartalstabelle arbeitet, erkennt den Kipppunkt zu spät.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist kein Zustand, den man feststellt. Sie ist ein Korridor, den man kontinuierlich beobachtet.

Eine rollierende Liquiditätsplanung über 13 Wochen, die täglich aus den Bankdaten gespeist wird, verändert die Ausgangslage grundlegend. Sie macht den Übergang von der angespannten in die drohende Lage sichtbar, solange der StaRUG-Zugang noch offen ist, und liefert zugleich die Dokumentation, die das Restrukturierungsgericht erwartet.

Wann der Rahmen trägt und wann nicht

Der Rahmen entfaltet seine Stärke bei finanzwirtschaftlichen Krisen mit einem überschaubaren Kreis betroffener Gläubiger: einzelne Finanzierer, eine zu restrukturierende Anleihe, ein blockierender Akkordstörer. Hier ersetzt der Plan die langwierige Einstimmigkeit durch qualifizierte Mehrheiten je Gruppe.

  • Geeignet bei finanzwirtschaftlicher Schieflage, begrenzten Gläubigergruppen, intaktem operativem Geschäft und früher Erkennung.
  • Ungeeignet bei leistungswirtschaftlicher Krise mit Sanierungsbedarf im Kerngeschäft, breiter Gläubigerstruktur und fehlender Liquidität für die Stabilisierungsphase.
  • Als Grenzfall gilt: Müssen Lieferanten- und Arbeitsverhältnisse mitsaniert werden, ist das Schutzschirm- oder Eigenverwaltungsverfahren oft das tragfähigere Vehikel.

Die Datengrundlage entscheidet über den Ausgang

Das Restrukturierungsgericht prüft die Planannahmen, die Gläubiger prüfen die Vergleichsrechnung, die Finanzierer prüfen die Fortführungsprognose. Drei Adressaten, eine gemeinsame Anforderung: nachvollziehbare, konsistente Zahlen aus einer einzigen Quelle.

24Mon.
Prognosezeitraum der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
13Wo.
rollierender Liquiditätshorizont als operative Steuerungsbasis
1
konsistente Datenbasis für Gericht, Gläubiger und Finanzierer

Wo diese Datenbasis fehlt, wird aus dem Vorteil der frühen Sanierung schnell ein Nachteil: Die Annahmen sind angreifbar, die Vergleichsrechnung unscharf, das Vertrauen der Beteiligten begrenzt. Der Rahmen belohnt Vorbereitung und bestraft Improvisation.

Die vorinsolvenzliche Sanierung lohnt sich, wenn die Krise früh erkannt, die Gläubigerstruktur beherrschbar und die Datengrundlage belastbar ist. Alle drei Bedingungen sind keine juristischen, sondern betriebswirtschaftliche und damit eine Frage der eingesetzten Infrastruktur.