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Massearmut und Masseunzulänglichkeit: § 207 und § 208 InsO unterscheiden

Nicht jedes Insolvenzverfahren verfügt über genug Masse, um geordnet zu Ende geführt zu werden. Das Gesetz unterscheidet zwei Stufen der Massearmut mit unterschiedlichen Rechtsfolgen.

Deckt die Masse nicht einmal die Verfahrenskosten, wird das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt. Reicht sie für die Kosten, nicht aber für die übrigen Masseverbindlichkeiten, zeigt der Verwalter Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO an.

Die Folgen der Anzeige

Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit ändert sich die Befriedigungsreihenfolge. Die Neumasseverbindlichkeiten gehen den Altmasseverbindlichkeiten vor. Der Verwalter muss die verbleibende Masse nach einer gesetzlich vorgegebenen Rangfolge verteilen.

In der masseunzulänglichen Insolvenz entscheidet die Reihenfolge über die Befriedigung.

Frühzeitige Massekontrolle

Ob ein Verfahren auf die Masseunzulänglichkeit zusteuert, zeigt eine laufende Gegenüberstellung von Masseeinnahmen und Masseverbindlichkeiten. Wer die Masseentwicklung in Echtzeit verfolgt, kann rechtzeitig gegensteuern und die Anzeige sauber vorbereiten.

Die Abgrenzung von § 207 und § 208 InsO entscheidet über Einstellung oder Fortführung. Eine kontinuierliche Massekontrolle ist die Grundlage jeder rechtzeitigen Entscheidung.