Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO: Aufbau, Gruppen und Abstimmung
Der Insolvenzplan erlaubt eine von den Regelvorschriften abweichende Bewältigung der Insolvenz. Er ist das flexibelste Werkzeug der Insolvenzordnung und der Kern jeder planbasierten Sanierung.
Der Plan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Der darstellende Teil erläutert die Ausgangslage und die geplanten Maßnahmen, der gestaltende Teil verändert die Rechte der Beteiligten verbindlich.
Gruppenbildung als Gestaltungshebel
Die Abstimmung erfolgt in Gruppen, die nach der Rechtsstellung der Gläubiger gebildet werden. Innerhalb jeder Gruppe entscheidet die Mehrheit nach Köpfen und Summen. Die sachgerechte Gruppenbildung ist deshalb ein zentraler Gestaltungshebel des Plans.
Das Obstruktionsverbot
Verweigert eine Gruppe die Zustimmung, kann sie nach § 245 InsO unter Voraussetzungen als zustimmend gelten. Bedingung ist, dass sie durch den Plan nicht schlechter steht als ohne ihn und angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt wird. Den Nachweis liefert die Vergleichsrechnung.
Der Insolvenzplan verbindet rechtliche Gestaltung mit betriebswirtschaftlichem Nachweis. Gruppenbildung und Vergleichsrechnung entscheiden über seine Annahme.