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Zahlungen nach Insolvenzreife: Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO

Mit Eintritt der Insolvenzreife verengt sich der Handlungsspielraum der Geschäftsleitung drastisch. § 15b InsO regelt, welche Zahlungen noch zulässig sind und wann die persönliche Haftung greift.

Grundsätzlich sind nach Insolvenzreife nur Zahlungen erlaubt, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, insbesondere solche zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im Antragszeitraum. Andere Zahlungen sind erstattungspflichtig.

Die Bedeutung des Stichtags

Die Haftung knüpft exakt an den Zeitpunkt der Insolvenzreife an. Jede Zahlung danach steht auf dem Prüfstand. Umso wichtiger ist es, diesen Stichtag präzise zu kennen und jede Zahlung daraufhin einzuordnen.

Nach Insolvenzreife ist jede Zahlung eine Entscheidung, die später überprüft wird.

Kontrolle statt Risiko

Ein digitales Freigabe- und Dokumentationssystem ordnet jede Zahlung dem Stichtag zu und prüft ihre Zulässigkeit. So lässt sich die Haftung nicht nur begrenzen, sondern im Streitfall auch belegen.

Die Haftung nach § 15b InsO macht jede Zahlung nach Insolvenzreife zum Risiko. Eine lückenlose Zahlungskontrolle und Dokumentation ist der entscheidende Schutz.